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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2004 - L 8 RA 66/03   

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https://dejure.org/2004,13280
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2004 - L 8 RA 66/03 (https://dejure.org/2004,13280)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.05.2004 - L 8 RA 66/03 (https://dejure.org/2004,13280)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - L 8 RA 66/03 (https://dejure.org/2004,13280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Versicherungs"pflicht" ist nicht auslegungsfähig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R

    Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2004 - L 8 RA 66/03
    Zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99R (SozR 3-2600 § 2 Nr. 5) ausgeführt, die Anordnung dieser Versicherungspflicht verletze weder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch verstoße sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das europarechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2003 - L 8 RA 54/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2004 - L 8 RA 66/03
    Insbesondere liegt - unbeschadet der Frage, ob für den Kläger hieraus überhaupt von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht resultieren könnte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 26.11.2003 - L 8 RA 54/03) - schon die vom Kläger gesehene unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit den durch § 231 Abs. 6 SGB VI Begünstigten nicht vor.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - L 14 RA 65/03

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2004 - L 8 RA 66/03
    Ihren bis dahin vorhandenen guten Glauben wollte der Gesetzgeber durch die befristete Befreiungsregelung schützen; erst später versicherungspflichtig werdende Lehrern können sich auf einen solchen guten Glauben von Vornherein nicht berufen (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom 05.09.2003 - L 14 RA 65/03).
  • LSG Bayern, 28.11.2012 - L 19 R 404/08

    Zur Vertrauensschutzregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI, wenn zum Stichtag

    Nach dem Urteil des LSG NRW vom 19.05.2004 hat nicht jeder Lehrer, der private Vorsorge getroffen hat, einen Anspruch auf die beantragte Befreiung (Az. L 8 RA 66/03; die zugelassene Revision blieb aus formalen Gründen erfolglos - BSG, Urt. v. 23.11.2005, B 12 RA 10/04 R; vgl. auch LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.08.2005 - L 4 KR 5042/03 - jeweils zitiert nach juris).

    Die unterschiedliche Behandlung von Personengruppen, die private Vorsorge getroffen haben, danach ob sie - zu einem festgelegten Stichtag - Kenntnis von einer gleichzeitig vorliegenden Zahlungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung hatten oder nicht, stellt einen sachlichen Grund dar und ist verfassungsgemäß (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 8 RA 66/03 a.a.O. Rn 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 13 (18) RA 25/03

    Versicherungspflicht eines selbstständigen Tennislehrers

    Über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht ( vgl. dazu Urteile des LSG NRW L 14 RA 28/04 vom 28.5.2004, mit zustimmender Anmerkung von Tiemann in: jurisPR -SozR: 24/2004; L 14 RA 65/03 vom 5.9.2003; L 8 RA 66/03 vom 19.5.2004) hat die Beklagte weder mit dem Bescheid vom 9.10.2002 noch mit dem Widerspruchsbescheid vom 6.5.2003 entschieden.

    Letztere wird auch nicht dadurch bedingt, dass ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtiger selbständiger Lehrer trotz seit langem getroffener privater Vorsorge keine Möglichkeit (nach § 231 Abs. 6 SGB VI ) hat, sich befreien zu lassen ( vgl. auch LSG NRW , L 8 RA 66/03 , Urt. v. 19.5.2004).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2005 - L 13 RA 14/03

    Rentenversicherung

    Letztere wird auch nicht dadurch bedingt, dass ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtiger selbständiger Lehrer trotz seit langem getroffener privater Vorsorge außer unter den engen Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI keine Möglichkeit hat, sich befreien zu lassen ( vgl. auch LSG NRW , L 8 RA 66/03 , Urt. v. 19.5.2004).
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